§ 4 WKGVO Ausstattung des Kindergartens

WKGVO - Wiener Kindergartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Kindergarten darf nicht der Einwirkung von Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß ausgesetzt sein.

(2) Gegenüber der Umgebung, insbesondere gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, muss der Kindergarten so geschützt sein, dass eine Gefährdung der Kinder vermieden wird.

(3) Jeder Kindergarten muss einen im Freien gelegenen Spielplatz aufweisen, der ausreicht, um den die Einrichtung besuchenden Kindern Gelegenheit zur Bewegung in freier Luft zu bieten. Die im Freien aufgestellten Spielgeräte sind nachweislich jährlich zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Kann im verbauten Gebiet für einen Kindergarten kein eigener Spielplatz bereitgestellt werden, ist dafür Vorsorge zu treffen, dass den Kindern die Benützung nahe gelegener Spiel- oder Sportplätze offen steht. Nach Möglichkeit ist innerhalb der Räumlichkeiten des Kindergartens ein Bewegungsraum bereit zu stellen.

(4) Der Kindergarten ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Dies erfordert insbesondere:

1.

Bodenbeläge müssen leicht zu reinigen sein und haben daher aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nicht toxischen Materialien zu bestehen,

2.

Matratzen, Betten, Decken und Polster sind für jedes Kind zu kennzeichnen, regelmäßig zu reinigen und so aufzubewahren, dass diese nicht mit den Matratzen, Betten, Decken und Polstern von anderen Kindern in Berührung kommen.

3.

das gesamte Mobiliar, das Spielzeug und sonstige für den Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind regelmäßig zu reinigen.

(5) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten.

(6) Jedem Kindergarten müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:

1.

eine Küche oder eine durch eine mindestens 2 m hohe, fest montierte und geschlossene Abtrennung abgegrenzte Küchenzelle,

2.

ein Gruppenraum für jede Gruppe,

3.

eine abgegrenzte Garderobe,

4.

ein Sanitärraum,

5.

eine ausreichende Kinderwagenabstellfläche bzw. Rollstuhlabstellfläche.

(7) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit:

1.

mindestens einer Personaltoilette mit Handwaschbecken und an der Wand montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender,

2.

einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscher,

3.

einer ausreichenden Anzahl von Verbandskästen.

(8) Der Gruppenraum und die Garderobe sind so anzuordnen, dass sie nicht ausschließlich durch die Küche oder den Sanitärraum zugänglich sind.

In Kraft seit 10.05.2014 bis 31.12.9999
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