Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 82/2021 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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