§ 50 T-LGG Rednerinnenliste/Rednerliste, Redeordnung

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Rednerinnen/Redner, die zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei der Präsidentin/beim Präsidenten zu Wort zu melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Rednerinnen/Redner in einer Rednerinnenliste/Rednerliste einzutragen. Die bei ihr/ihm vorgemerkten Rednerinnen/Redner kommen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort.

(2) Jeder/Jedem in der Rednerinnenliste/Rednerliste eingetragenen Rednerin/Redner steht es frei, einer/einem anderen auch nicht vorgemerkten Rednerin/Redner das Wort abzutreten. Rednerinnen/Redner, die nicht anwesend sind, wenn sie zur Rede aufgefordert werden, verlieren das Wort.

(3) Abgeordnete können zum gleichen Verhandlungsgegenstand nur zweimal sprechen.

(4) Wer von einem Ausschuss als Berichterstatterin/Berichterstatter für den Landtag gewählt, von der Präsidentin/vom Präsidenten hiezu bestimmt (§ 71 Abs. 10) oder als Minderheitsberichterstatterin/Minderheitsberichterstatter genannt wurde, darf sich an der Debatte nicht beteiligen.

(5) Will die Präsidentin/der Präsident zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen, so hat sie/er den Vorsitz einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu übergeben. Sie/Er kann den Vorsitz erst wieder nach der Erledigung des Verhandlungsgegenstandes übernehmen.

Stand vor dem 27.06.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 27.06.2019

(1) Rednerinnen/Redner, die zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei der Präsidentin/beim Präsidenten zu Wort zu melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Rednerinnen/Redner in einer Rednerinnenliste/Rednerliste einzutragen. Die bei ihr/ihm vorgemerkten Rednerinnen/Redner kommen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort.

(2) Jeder/Jedem in der Rednerinnenliste/Rednerliste eingetragenen Rednerin/Redner steht es frei, einer/einem anderen auch nicht vorgemerkten Rednerin/Redner das Wort abzutreten. Rednerinnen/Redner, die nicht anwesend sind, wenn sie zur Rede aufgefordert werden, verlieren das Wort.

(3) Abgeordnete können zum gleichen Verhandlungsgegenstand nur zweimal sprechen.

(4) Wer von einem Ausschuss als Berichterstatterin/Berichterstatter für den Landtag gewählt, von der Präsidentin/vom Präsidenten hiezu bestimmt (§ 71 Abs. 10) oder als Minderheitsberichterstatterin/Minderheitsberichterstatter genannt wurde, darf sich an der Debatte nicht beteiligen.

(5) Will die Präsidentin/der Präsident zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen, so hat sie/er den Vorsitz einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu übergeben. Sie/Er kann den Vorsitz erst wieder nach der Erledigung des Verhandlungsgegenstandes übernehmen.

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