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(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Vorlage der Geburtsurkunde, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 sowie unter Angabe, ob es sich um einen Erstantritt handelt, schriftlich bei einer Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Handelt es sich nicht um einen Erstantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission ein Prüfungsantritt erfolgte.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet des § 7 Abs. 6 zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 4 des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen haben. Über die Ablehnung der Zulassung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
(4) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die an einer
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(5) Die Prüfung ist vor der eingerichteten Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei welcher der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Vorlage der Geburtsurkunde, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 sowie unter Angabe, ob es sich um einen Erstantritt handelt, schriftlich bei einer Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Handelt es sich nicht um einen Erstantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission ein Prüfungsantritt erfolgte.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet des § 7 Abs. 6 zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 4 des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen haben. Über die Ablehnung der Zulassung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
(4) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die an einer
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(5) Die Prüfung ist vor der eingerichteten Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei welcher der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.