§ 4 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Jungjägerprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:

a)

Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen;

b)

Wildkunde und Wildhege, Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, Jagdbetrieb, Waldökologie, Forstkunde und forstliche Bewirtschaftung, Verhütung von Wildschäden, Naturschutz;

c)

Waffen- und Schießwesen, Jagdhundewesen, Organisation und Durchführung von Nachsuchen, jagdliches Brauchtum, Weidmannssprache, Jagdethik;

d)

Jagdrecht sowie grundlegende Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz- und Waffenrechts.

(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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