§ 13 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

den Lebenslauf,

c)

den Nachweis einer gültigen Tiroler Jagdkarte,

d)

den Nachweis über den Besitz einer Tiroler Jagdkarte oder einer Jagdkarte eines anderen Landes in den der Antragstellung vorausgegangenen fünf Jahren,

e)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 14,

f)

den Nachweis über die absolvierte jagdliche Revierpraxis in den der Antragstellung vorausgegangenen fünf Jahren im Ausmaß von mindestens 250 Stunden gemäß § 33 Abs. 5 lit. d des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in Verbindung mit § 15 und

g)

eine Bestätigung über die zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Teilnahme an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang in Erster Hilfe.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 14 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, f und g erbracht haben. Die Revierpraxis nach Abs. 2 lit. f kann ganz oder teilweise entfallen, wenn im Zuge von Berufsausbildungen die Inhalte der Revierpraxis nach § 15 Abs. 6 im gleichwertigen Ausmaß vermittelt wurden; sie entfällt zur Gänze für den Personenkreis nach § 21 Abs. 3. Über den Umfang der Anerkennung der Revierpraxis hat der Vorsitzende mittels Bescheid abzusprechen. Die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(4) Anstelle einer Bestätigung nach Abs. 2 lit. e kann ein Nachweis über die Teilnahme an dem im Rahmen des Ausbildungskurses für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, durchgeführten Lehrgang über den nach § 17 vorgesehenen Prüfungsstoff beigebracht werden. Der Nachweis des Besuches einer Forstfachschule ersetzt die Bestätigung nach Abs. 2 lit. e nur dann, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluss jenes Teiles des Ausbildungslehrganges für Jagdaufseher, in dem die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 17 Abs. 1 lit. b vermittelt wurden, nachweist.

(5) Die Prüfung ist vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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