§ 19 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber die Prüfung über diesen vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgendem Kalenderjahr, so hat er die Jagdaufseherprüfung als Ganzes zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Landesregierung vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(3) Im Übrigen gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

a)

Die Wiederholungsprüfungsgebühr beträgt 15,00 Euro.

b)

Die Prüfungsdauer je Prüfungsgegenstand soll die Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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