§ 2 Oö. OVG 1994 Ausschreibung

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls inauf der Amtlichen Linzer ZeitungHomepage des Landes Oberösterreich vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung inauf der Amtlichen Linzer ZeitungHomepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen;

2.

die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung;

3.

die besonderen Erfordernisse (Anforderungsprofil im Sinn des § 5), soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Bei jedem dieser Erfordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es unbedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als erwünscht anzusehen ist;

4.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 17.12.1994 bis 31.12.2014

(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls inauf der Amtlichen Linzer ZeitungHomepage des Landes Oberösterreich vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung inauf der Amtlichen Linzer ZeitungHomepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen;

2.

die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung;

3.

die besonderen Erfordernisse (Anforderungsprofil im Sinn des § 5), soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Bei jedem dieser Erfordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es unbedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als erwünscht anzusehen ist;

4.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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