§ 6a WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt sinngemäß.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.

(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Fotovoltaikanlage; insbesondere über Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Fotovoltaikanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;

3.

ein Verzeichnis der von der Fotovoltaikanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschriften der Eigentümer;

4.

der Name und Anschrift des Betreibers der Fotovoltaikanlage;

5.

die Engpassleistung der Fotovoltaikanlage;

6.

eine Angabe, ob in das öffentliche Netz eingespeist werden soll;

7.

falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist, eine Bestätigung der ZählpunktNetzbetreiberin oder des Netzbetreibers über den geplanten Anschluss der Anlage an das Verteilernetz sowie die beabsichtigte Leistung, die in das Verteilernetz eingespeist werden soll.

(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.

(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.

(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.

(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 13.12.2021

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt sinngemäß.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.

(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Fotovoltaikanlage; insbesondere über Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Fotovoltaikanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;

3.

ein Verzeichnis der von der Fotovoltaikanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschriften der Eigentümer;

4.

der Name und Anschrift des Betreibers der Fotovoltaikanlage;

5.

die Engpassleistung der Fotovoltaikanlage;

6.

eine Angabe, ob in das öffentliche Netz eingespeist werden soll;

7.

falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist, eine Bestätigung der ZählpunktNetzbetreiberin oder des Netzbetreibers über den geplanten Anschluss der Anlage an das Verteilernetz sowie die beabsichtigte Leistung, die in das Verteilernetz eingespeist werden soll.

(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.

(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.

(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.

(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.

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