§ 15 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 15

Begutachtungskommission

Entfallen (1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der imAnm: § 13 Abs. 1 LGBl. Nr. 59/2005angeführten leitenden Funktionen ist im Amt der Landesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Die Begutachtungskommission besteht aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die - sofern sie nicht schon von Amts wegen Mitglieder sind - von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden und Landesbedienstete sein müssen; die Landesregierung hat die erforderlichen Ersatzmitglieder und überdies einen Dienstgebervertreter zum Vorsitzenden zu bestellen. Die Begutachtungskommission bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder der Begutachtungskommission bestellt hat.)

(2) Ein Dienstgebervertreter ist jedenfalls der Landesamtsdirektor (im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter). Die Dienstnehmervertreter (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag des Landespersonalausschusses - sofern es sich jedoch um Einrichtungen handelt, für die ein Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist, auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates - bestellt, wobei dieser Vorschlag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit der Maßgabe zu erstellen ist, daß jedenfalls ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion im Vorschlag aufscheint. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.

(3) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine leitende Funktion begutachtet, für die sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission beworben hat, ist es von den Beratungen beziehungsweise den Beschlußfassungen ausgeschlossen.

(4) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) § 10 Abs. 7 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2005

§ 15

Begutachtungskommission

Entfallen (1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der imAnm: § 13 Abs. 1 LGBl. Nr. 59/2005angeführten leitenden Funktionen ist im Amt der Landesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Die Begutachtungskommission besteht aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die - sofern sie nicht schon von Amts wegen Mitglieder sind - von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden und Landesbedienstete sein müssen; die Landesregierung hat die erforderlichen Ersatzmitglieder und überdies einen Dienstgebervertreter zum Vorsitzenden zu bestellen. Die Begutachtungskommission bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder der Begutachtungskommission bestellt hat.)

(2) Ein Dienstgebervertreter ist jedenfalls der Landesamtsdirektor (im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter). Die Dienstnehmervertreter (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag des Landespersonalausschusses - sofern es sich jedoch um Einrichtungen handelt, für die ein Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist, auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates - bestellt, wobei dieser Vorschlag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit der Maßgabe zu erstellen ist, daß jedenfalls ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion im Vorschlag aufscheint. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.

(3) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine leitende Funktion begutachtet, für die sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission beworben hat, ist es von den Beratungen beziehungsweise den Beschlußfassungen ausgeschlossen.

(4) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) § 10 Abs. 7 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

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