§ 22 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
IV§ 22 OÖ. HAUPTSTÜCK

O.ö. GemeindenOVG 1994 (mit Ausnahme der Statutargemeinden)

ABSCHNITT A

Aufnahme in den Gemeindedienst

§ 22

Ausschreibung; Bewerbung

(1weggefallen) Der Aufnahme von Personen in den Gemeindedienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 23 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die ortsüblich kundzumachen istseit 01.07.2001 weggefallen. § 7 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, bleibt von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
IV§ 22 OÖ. HAUPTSTÜCK

O.ö. GemeindenOVG 1994 (mit Ausnahme der Statutargemeinden)

ABSCHNITT A

Aufnahme in den Gemeindedienst

§ 22

Ausschreibung; Bewerbung

(1weggefallen) Der Aufnahme von Personen in den Gemeindedienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 23 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die ortsüblich kundzumachen istseit 01.07.2001 weggefallen. § 7 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, bleibt von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.

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