§ 23 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 23

Vereinfachtes Aufnahmeverfahren

§ 23 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Die für die Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Gemeinde können, wie zum Beispiel im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 24) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigenseit 01.07.2001 weggefallen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 24) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Gemeinde kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 24) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter, wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen, ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 23

Vereinfachtes Aufnahmeverfahren

§ 23 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Die für die Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Gemeinde können, wie zum Beispiel im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 24) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigenseit 01.07.2001 weggefallen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 24) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Gemeinde kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 24) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter, wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen, ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.

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