§ 32 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Volksschulen

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.

(2) Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 13 Z 2. Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 13 Z 2 in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 23.06.1995 bis 31.08.1999

(1) Öffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.

(2) Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 13 Z 2. Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 13 Z 2 in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.

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