§ 11 Bgld. PflSchG 1995

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als

1.

Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden.

(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:

1.

Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit

a)

kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder

b)

ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).

(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Bgld. PflSchG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. PflSchG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Bgld. PflSchG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Bgld. PflSchG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Bgld. PflSchG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Bgld. PflSchG 1995
§ 12 Bgld. PflSchG 1995