§ 10 Oö. FGPG § 10

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im folgendenFolgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:

1.

bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;

2.

bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von acht Jahren, bei Kleinhausbauten und deren Nebengebäuden jedoch in einem Intervall von zwölfzehn Jahren;

3. a)

bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie

b)

bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes

in einem Intervall von 20 Jahren;

34.

bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von glaubhaften Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer Feuerpolizeilichenfeuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn

1.

von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder

2.

in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist.

(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2bis 3 kann entfallen

1.

für Objekte oder Objektsteile, von denen keine oder nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere solche, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elektrische Anlagen befinden;

2.

für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls von einer nach § 20 anerkannten juristischen Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitgeteilt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.

(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2014

(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im folgendenFolgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:

1.

bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;

2.

bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von acht Jahren, bei Kleinhausbauten und deren Nebengebäuden jedoch in einem Intervall von zwölfzehn Jahren;

3. a)

bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie

b)

bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes

in einem Intervall von 20 Jahren;

34.

bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von glaubhaften Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer Feuerpolizeilichenfeuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn

1.

von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder

2.

in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist.

(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2bis 3 kann entfallen

1.

für Objekte oder Objektsteile, von denen keine oder nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere solche, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elektrische Anlagen befinden;

2.

für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls von einer nach § 20 anerkannten juristischen Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitgeteilt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.

(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.

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