§ 5 LKGV 1990

Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.

(2) Die Kommissionsgebühren sind unbar zu entrichten. Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. c, d, eb und fc können bei der Behörde auch bar entrichtet werden. Die Entrichtung ist durch Angabe des Betrages der Kommissionsgebühr und Beifügung der bezüglichen Buchungsmerkmale auf dem betreffenden Geschäftsstück nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2001

(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.

(2) Die Kommissionsgebühren sind unbar zu entrichten. Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. c, d, eb und fc können bei der Behörde auch bar entrichtet werden. Die Entrichtung ist durch Angabe des Betrages der Kommissionsgebühr und Beifügung der bezüglichen Buchungsmerkmale auf dem betreffenden Geschäftsstück nachzuweisen.

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