§ 5 LKGV 1990

LKGV 1990 - Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.

(2) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. b und c können bei der Behörde auch bar entrichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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