§ 59 MDG Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Lehrperson Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.

(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden,

b)

weniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und

c)

weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson drei Jahresstunden.

(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden und

b)

weniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden.

Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfallen die Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 lit. d.

(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren mehr als 50 v. H., der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und

b)

weniger als 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 50 v. H. oder weniger, der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson, mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson fünf Jahresstunden.

Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfällt die Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e.

(6) Die Heranziehung einer Lehrperson zu Dienstleistungen über die für sie herabgesetzte Jahresnorm hinaus sollte nur aus wichtigen Gründen und nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgen als bei einer Lehrperson mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, es sei denn, die betreffende Lehrperson wünscht ausdrücklich eine häufigere Heranziehung.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.05.2017

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Lehrperson Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.

(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden,

b)

weniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und

c)

weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson drei Jahresstunden.

(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden und

b)

weniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden.

Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfallen die Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 lit. d.

(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

a)

mindestens 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren mehr als 50 v. H., der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und

b)

weniger als 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 50 v. H. oder weniger, der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson, mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson fünf Jahresstunden.

Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfällt die Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e.

(6) Die Heranziehung einer Lehrperson zu Dienstleistungen über die für sie herabgesetzte Jahresnorm hinaus sollte nur aus wichtigen Gründen und nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgen als bei einer Lehrperson mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, es sei denn, die betreffende Lehrperson wünscht ausdrücklich eine häufigere Heranziehung.

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