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(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.
(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
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(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
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(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
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(6) Die Heranziehung einer Lehrperson zu Dienstleistungen über die für sie herabgesetzte Jahresnorm hinaus sollte nur aus wichtigen Gründen und nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgen als bei einer Lehrperson mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, es sei denn, die betreffende Lehrperson wünscht ausdrücklich eine häufigere Heranziehung.
(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.
(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
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(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
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(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
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(6) Die Heranziehung einer Lehrperson zu Dienstleistungen über die für sie herabgesetzte Jahresnorm hinaus sollte nur aus wichtigen Gründen und nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgen als bei einer Lehrperson mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, es sei denn, die betreffende Lehrperson wünscht ausdrücklich eine häufigere Heranziehung.