§ 70 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Frühkarenzurlaub)eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden, so gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaubeine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Der Lehrperson, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaubeine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der FrühkarenzurlaubDie Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat den Beginn und die Dauer des Frühkarenzurlaubesder Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der FrühkarenzurlaubDie Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubeseiner Dienstfreistellung durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

(7) Die Zeit des Frühkarenzurlaubes ist in dienst- und entlohnungsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2020

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Frühkarenzurlaub)eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden, so gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaubeine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Der Lehrperson, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaubeine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der FrühkarenzurlaubDie Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat den Beginn und die Dauer des Frühkarenzurlaubesder Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der FrühkarenzurlaubDie Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubeseiner Dienstfreistellung durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

(7) Die Zeit des Frühkarenzurlaubes ist in dienst- und entlohnungsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln.

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