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(1) Überstellung ist die EinreihungDem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson inist, gebührt eine andere EntlohnungsgruppeZulage (Leiterzulage). Das BesoldungsdienstalterDie Höhe der Lehrperson ändertZulage richtet sich anlässlich einer Überstellung nicht, soweit in den Absnach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt istdem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt
bei weniger als 10 Planstellen | 12 v. H. |
bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen | 16 v. H. |
bei 20 bis 30 Planstellen | 20 v. H. |
bei mehr als 30 Planstellen | 24 v. H. |
des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3. |
(2) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. l3 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in folgendem Ausmaß in Abzug zu bringen:
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(3) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppen ml4 oder ml3 bzw. l2b1, l2b2 oder l2a1 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in jenem zeitlichen Ausmaß in Abzug zu bringen, in demLandeskonservatoriums gebührt für die Dauer der erworbenen AusbildungBetrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.
(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der bisherigen Ausbildung übersteigt. Abs. 2 lit. a bis d ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorbildungsausgleich nach den Abs. 2 und 3 besteht höchstensTeilbetrauung eine Zulage im Ausmaß des Besoldungsdienstalters im Zeitpunkt des Studienabschlusses.
(5) Wurde bei einer Lehrperson ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstelltjenes Betrages, so ist ihr Besoldungsdienstalter um den die zuvordem Leiter gebührende Zulage nach den Abs. 2 und 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.
(1) Überstellung ist die EinreihungDem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson inist, gebührt eine andere EntlohnungsgruppeZulage (Leiterzulage). Das BesoldungsdienstalterDie Höhe der Lehrperson ändertZulage richtet sich anlässlich einer Überstellung nicht, soweit in den Absnach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt istdem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt
bei weniger als 10 Planstellen | 12 v. H. |
bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen | 16 v. H. |
bei 20 bis 30 Planstellen | 20 v. H. |
bei mehr als 30 Planstellen | 24 v. H. |
des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3. |
(2) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. l3 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in folgendem Ausmaß in Abzug zu bringen:
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(3) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppen ml4 oder ml3 bzw. l2b1, l2b2 oder l2a1 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in jenem zeitlichen Ausmaß in Abzug zu bringen, in demLandeskonservatoriums gebührt für die Dauer der erworbenen AusbildungBetrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.
(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der bisherigen Ausbildung übersteigt. Abs. 2 lit. a bis d ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorbildungsausgleich nach den Abs. 2 und 3 besteht höchstensTeilbetrauung eine Zulage im Ausmaß des Besoldungsdienstalters im Zeitpunkt des Studienabschlusses.
(5) Wurde bei einer Lehrperson ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstelltjenes Betrages, so ist ihr Besoldungsdienstalter um den die zuvordem Leiter gebührende Zulage nach den Abs. 2 und 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.