§ 91 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Überstellung ist die EinreihungDem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson inist, gebührt eine andere EntlohnungsgruppeZulage (Leiterzulage). Das BesoldungsdienstalterDie Höhe der Lehrperson ändertZulage richtet sich anlässlich einer Überstellung nicht, soweit in den Absnach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt istdem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt

bei weniger als 10 Planstellen

12 v. H.

bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen

16 v. H.

bei 20 bis 30 Planstellen

20 v. H.

bei mehr als 30 Planstellen

24 v. H.

des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. l3 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in folgendem Ausmaß in Abzug zu bringen:

a)

bei Absolvierung eines Hochschulstudiums mit

einer Regelstudiendauer von vier Jahren und sechs Monaten oder 270 ECTS Punkten

vier Jahre und sechs Monate

einer Regelstudiendauer von vier Jahren oder 240 ECTS Punkten

vier Jahre

einer Regelstudiendauer von drei Jahren oder 180 ECTS Punkten

drei Jahre

Der Vorbildungsausgleich ist auch dann abzuziehen, wenn die Lehrperson ein Hochschulstudium mit zwei Studienfächern betrieben, einen Studienabschluss jedoch nur in einem Studienfach erlangt hat. Hat die Lehrperson ein Bachelorstudium und ein darauf aufbauendes Masterstudium absolviert, so ist ein Vorbildungsausgleich nur im Ausmaß der Regelstudiendauer des Bachelorstudiums abzuziehen;

b)

bei Abschluss des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums, wenn dies für die Einreihung in eine höhere Entlohnungsgruppe ausreicht: zwei Jahre;

c)

bei Absolvierung einer anderen Ausbildung als ein Hochschulstudium, wie etwa des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder eines Lehrganges an einem Konservatorium:

1.

Ausmaß der Regeldauer dieser Ausbildung oder

2.

bei Bewertung der Ausbildung mit ECTS-Punkten: sechs Tage für jeden erlangten ECTS-Punkt;

d)

bei Überstellung wegen des Erwerbs einer Qualifikation, deren Erlangung die Absolvierung einer bestimmten institutionellen Ausbildung nicht voraussetzt, wie etwa die Tätigkeit in einem Berufsorchester: Ausmaß der Regeldauer der längsten, in der jeweiligen Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildung.

(3) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppen ml4 oder ml3 bzw. l2b1, l2b2 oder l2a1 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in jenem zeitlichen Ausmaß in Abzug zu bringen, in demLandeskonservatoriums gebührt für die Dauer der erworbenen AusbildungBetrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.

(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der bisherigen Ausbildung übersteigt. Abs. 2 lit. a bis d ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorbildungsausgleich nach den Abs. 2 und 3 besteht höchstensTeilbetrauung eine Zulage im Ausmaß des Besoldungsdienstalters im Zeitpunkt des Studienabschlusses.

(5) Wurde bei einer Lehrperson ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstelltjenes Betrages, so ist ihr Besoldungsdienstalter um den die zuvordem Leiter gebührende Zulage nach den Abs. 2 und 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.01.2020

(1) Überstellung ist die EinreihungDem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson inist, gebührt eine andere EntlohnungsgruppeZulage (Leiterzulage). Das BesoldungsdienstalterDie Höhe der Lehrperson ändertZulage richtet sich anlässlich einer Überstellung nicht, soweit in den Absnach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt istdem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt

bei weniger als 10 Planstellen

12 v. H.

bei mehr als 10, aber weniger als 20 Planstellen

16 v. H.

bei 20 bis 30 Planstellen

20 v. H.

bei mehr als 30 Planstellen

24 v. H.

des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. l3 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in folgendem Ausmaß in Abzug zu bringen:

a)

bei Absolvierung eines Hochschulstudiums mit

einer Regelstudiendauer von vier Jahren und sechs Monaten oder 270 ECTS Punkten

vier Jahre und sechs Monate

einer Regelstudiendauer von vier Jahren oder 240 ECTS Punkten

vier Jahre

einer Regelstudiendauer von drei Jahren oder 180 ECTS Punkten

drei Jahre

Der Vorbildungsausgleich ist auch dann abzuziehen, wenn die Lehrperson ein Hochschulstudium mit zwei Studienfächern betrieben, einen Studienabschluss jedoch nur in einem Studienfach erlangt hat. Hat die Lehrperson ein Bachelorstudium und ein darauf aufbauendes Masterstudium absolviert, so ist ein Vorbildungsausgleich nur im Ausmaß der Regelstudiendauer des Bachelorstudiums abzuziehen;

b)

bei Abschluss des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums, wenn dies für die Einreihung in eine höhere Entlohnungsgruppe ausreicht: zwei Jahre;

c)

bei Absolvierung einer anderen Ausbildung als ein Hochschulstudium, wie etwa des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder eines Lehrganges an einem Konservatorium:

1.

Ausmaß der Regeldauer dieser Ausbildung oder

2.

bei Bewertung der Ausbildung mit ECTS-Punkten: sechs Tage für jeden erlangten ECTS-Punkt;

d)

bei Überstellung wegen des Erwerbs einer Qualifikation, deren Erlangung die Absolvierung einer bestimmten institutionellen Ausbildung nicht voraussetzt, wie etwa die Tätigkeit in einem Berufsorchester: Ausmaß der Regeldauer der längsten, in der jeweiligen Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildung.

(3) Wird eine Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppen ml4 oder ml3 bzw. l2b1, l2b2 oder l2a1 eingereiht ist, nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis infolge der Erlangung einer in der Anlage 1 bzw. 2 genannten Qualifikation in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist beim Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich in jenem zeitlichen Ausmaß in Abzug zu bringen, in demLandeskonservatoriums gebührt für die Dauer der erworbenen AusbildungBetrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.

(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der bisherigen Ausbildung übersteigt. Abs. 2 lit. a bis d ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorbildungsausgleich nach den Abs. 2 und 3 besteht höchstensTeilbetrauung eine Zulage im Ausmaß des Besoldungsdienstalters im Zeitpunkt des Studienabschlusses.

(5) Wurde bei einer Lehrperson ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstelltjenes Betrages, so ist ihr Besoldungsdienstalter um den die zuvordem Leiter gebührende Zulage nach den Abs. 2 und 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.

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