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(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist,Expositurleiter gebührt eine Zulage (LeiterzulageExpositurleiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt
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(2) Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Absvon 4 v. 1 gebührenden Zulage.
(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzwH. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende ZulageReferenzbetrages nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird§ 84 Abs. 3.
(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist,Expositurleiter gebührt eine Zulage (LeiterzulageExpositurleiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgt
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(2) Dem betrauten Leiter der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Absvon 4 v. 1 gebührenden Zulage.
(3) Dem teilbetrauten Leiter der Landesmusikschule bzwH. des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende ZulageReferenzbetrages nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird§ 84 Abs. 3.