§ 93 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

Dem Expositurleiter(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage , sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.

(Expositurleiterzulage2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Höhe von 4Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2020

Dem Expositurleiter(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage , sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.

(Expositurleiterzulage2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Höhe von 4Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten