Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Dem Expositurleiter(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage , sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
(Expositurleiterzulage2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Höhe von 4Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.
Dem Expositurleiter(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage , sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
(Expositurleiterzulage2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Höhe von 4Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.