§ 8 W-WG Erlöschen und Entziehung der Bewilligung

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung erlischt

a)

durch Fristablauf;

b)

durch Zurücklegung der Bewilligung durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer;

c)

durch Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft sowie durch Ableben der natürlichen Person;

d)

bei Zeitablauf des befristeten Bonitätsnachweises, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorgelegt wurde;

e)

durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder der verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b nicht mehr gegeben ist oder

b)

sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder

c)

festgestellt wird, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird oder

d)

zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oder

e)

die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt. oder

f)

es sich bei Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt.

Stand vor dem 06.08.2019

In Kraft vom 07.01.2019 bis 06.08.2019

(1) Die Bewilligung erlischt

a)

durch Fristablauf;

b)

durch Zurücklegung der Bewilligung durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer;

c)

durch Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft sowie durch Ableben der natürlichen Person;

d)

bei Zeitablauf des befristeten Bonitätsnachweises, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorgelegt wurde;

e)

durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder der verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b nicht mehr gegeben ist oder

b)

sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder

c)

festgestellt wird, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird oder

d)

zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oder

e)

die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt. oder

f)

es sich bei Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt.

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