§ 6 Bgld. HTVO 2011 (weggefallen)

Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2022 bis 31.12.9999
Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist§ 6 Bgld. HTVO 2011 seit 01.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.08.2022

In Kraft vom 16.04.2011 bis 01.08.2022
Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist§ 6 Bgld. HTVO 2011 seit 01.08.2022 weggefallen.

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