§ 6 Bgld. HTVO 2011 Rechnungslegung

Bgld. HTVO 2011 - Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.

In Kraft seit 16.04.2011 bis 31.12.9999
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