§ 14 Bgld. HK 1963 Bezeichnung der Kurorte

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 12 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entsprechen;

c)

als Luftkurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entsprechen;

d)

mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad und dergleichen).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 12 oder 13 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, daßdass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Absatzes 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.

(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.12.1963 bis 30.06.2016

(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 12 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entsprechen;

c)

als Luftkurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entsprechen;

d)

mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad und dergleichen).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 12 oder 13 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, daßdass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Absatzes 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.

(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten