§ 13 Bgld. HK 1963 Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen

a)

natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte, erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen, hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlagen mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenbestrahlung insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder

3.

eine Kombination von Reiz und Schonfaktoren, ferner

4.

das Fehlen häufiger Nebelbildung, übermäßig hoher Abkühlungsgrößen, mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, so daß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen;

b)

entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen;

c)

eine möglichst lärmfreie Lage haben und von Industrieanlagen soweit entfernt gelegen sein, daß die klimatischen Verhältnisse dauernd oder zeitweise nicht gestört werden können;

d)

über eine wissenschaftliche, ortsfeste Beobachtungsstation (Klimastation) verfügen, die mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlgröße und Niederschlag ausgerüstet ist;

Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz 2 lit. b und c

a)

ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und eine Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten, aufweisen, und

b)

über eine Klimastation im Sinne des Absatzes 2 lit. d verfügen, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße nicht erforderlich sind.

In Kraft seit 01.12.1963 bis 31.12.9999
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