§ 18 Bgld. HK 1963 Kurkommission

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.

(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:

a)

der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;

b)

zwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je ein Vertrter der dem Kurbezirk weiters angehörenden Gemeinden;

c)

ein Vertreter der Eigentümer der Kurmittel;

d)

acht Unternehmervertreter; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;

e)

ein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

f)

ein Vertreter der im Kurbezirk niedergelassenen Ärzte;

g)

je ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten und Anstaltsangehörigen unterhalten oder Vertragsplätze in anderen Kuranstalten (Kurheimen) des Kurbezirkes mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50 % belegen.

h)

der Geschäftsführer des an den Kurbezirk räumlich angrenzenden Tourismusverbandes oder der Geschäftsführer des mehrgemeindigen Tourismusverbandes, dem sich die Unternehmer des Kurbezirkes angeschlossen haben.

(3) Es werden entsendet:

a)

die im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;

b)

der im Abs. 2 lit. c angeführte Vertreter vom betreffenden Eigentümer des Kurmittels. Sind in einem Kurort mehrere Eigentümer ansässig, so ist der Vertreter einvernehmlich zu delegieren; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Delegierungsbefugnis an den zuständigen Gemeinderat über;

c)

die im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter von der Kurversammlung;

d)

der im Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurbezirk mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten zu delegieren;

e)

der im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;

f)

der (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, darstellen würden.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 16.01.1998 bis 30.06.2016

(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.

(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:

a)

der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;

b)

zwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je ein Vertrter der dem Kurbezirk weiters angehörenden Gemeinden;

c)

ein Vertreter der Eigentümer der Kurmittel;

d)

acht Unternehmervertreter; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;

e)

ein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

f)

ein Vertreter der im Kurbezirk niedergelassenen Ärzte;

g)

je ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten und Anstaltsangehörigen unterhalten oder Vertragsplätze in anderen Kuranstalten (Kurheimen) des Kurbezirkes mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50 % belegen.

h)

der Geschäftsführer des an den Kurbezirk räumlich angrenzenden Tourismusverbandes oder der Geschäftsführer des mehrgemeindigen Tourismusverbandes, dem sich die Unternehmer des Kurbezirkes angeschlossen haben.

(3) Es werden entsendet:

a)

die im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;

b)

der im Abs. 2 lit. c angeführte Vertreter vom betreffenden Eigentümer des Kurmittels. Sind in einem Kurort mehrere Eigentümer ansässig, so ist der Vertreter einvernehmlich zu delegieren; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Delegierungsbefugnis an den zuständigen Gemeinderat über;

c)

die im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter von der Kurversammlung;

d)

der im Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurbezirk mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten zu delegieren;

e)

der im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;

f)

der (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, darstellen würden.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

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