§ 11 WHKG 2015 Typenschild

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;

2.

die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3.

die Herstellnummer und das Baujahr;

4.

die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;

5.

die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;

6.

die zulässigen Brennstoffe;

7.

den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8.

die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;

9.

den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);

10.

bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

(3) An den unter § 9 Abs. 1 fallenden Feuerungsanlagen ist das CE-Kennzeichen anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität erbracht worden ist. Das CE-Kennzeichen muss dem Muster der Anlage III der Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007,entfällt; BGBl. II Nr. 126/2007LGBl. Nr. 34/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2011, entsprechen.vom 18.12.2017

(4) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen desentfällt; § 5 Z 5 LGBl. Nr. 34/2017bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Herstellerin oder dem Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen. vom 18.12.2017

(5) Das Typenschild und das CE-Kennzeichen sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Das CE-Kennzeichen ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen des CE-Kennzeichens an anderen als den unterentfällt; § 9 Abs. 1 LGBl. Nr. 34/2017fallenden Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder des CE-Kennzeichens beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig. vom 18.12.2017

Stand vor dem 18.12.2017

In Kraft vom 05.06.2016 bis 18.12.2017

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;

2.

die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3.

die Herstellnummer und das Baujahr;

4.

die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;

5.

die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;

6.

die zulässigen Brennstoffe;

7.

den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8.

die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;

9.

den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);

10.

bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

(3) An den unter § 9 Abs. 1 fallenden Feuerungsanlagen ist das CE-Kennzeichen anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität erbracht worden ist. Das CE-Kennzeichen muss dem Muster der Anlage III der Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007,entfällt; BGBl. II Nr. 126/2007LGBl. Nr. 34/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2011, entsprechen.vom 18.12.2017

(4) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen desentfällt; § 5 Z 5 LGBl. Nr. 34/2017bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Herstellerin oder dem Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen. vom 18.12.2017

(5) Das Typenschild und das CE-Kennzeichen sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Das CE-Kennzeichen ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen des CE-Kennzeichens an anderen als den unterentfällt; § 9 Abs. 1 LGBl. Nr. 34/2017fallenden Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder des CE-Kennzeichens beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig. vom 18.12.2017

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