§ 41 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind§ 41 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)

ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;

b)

Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

c)

Hagelschutznetze und dergleichen,

d)

Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

e)

Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

f)

Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

g)

den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

h)

allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

i)

Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,

j)

Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt; weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind§ 41 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)

ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;

b)

Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

c)

Hagelschutznetze und dergleichen,

d)

Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

e)

Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

f)

Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

g)

den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

h)

allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

i)

Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,

j)

Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt; weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

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