(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a) | ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig; | |||||||||
b) | Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, | |||||||||
c) | Hagelschutznetze und dergleichen, | |||||||||
d) | Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, | |||||||||
e) | Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind, | |||||||||
f) | Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche, | |||||||||
g) | den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen, | |||||||||
h) | allgemein zugängliche Kinderspielplätze, | |||||||||
i) | Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m², | |||||||||
j) | Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. |
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