§ 25 Bgld. HK 1963 Ausmaß und Berechnung der Kurtaxen

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) DieDer Grundbetrag der Kurtaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthaltes im KurbezirkNächtigung mindestens ein1,60 Euro und höchstens 2,102,50 Euro; der Marketingbeitrag der Kurtaxe beträgt 0,20 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach innerem und äußerem Kurbezirk sowie nach Vor-, Haupt- und Nachsaison vorgenommen werden.

(2) Bei der Berechnung der Kurtaxe wird bei einem mehr als dreitägigem Aufenthalt der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gezählt. Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu 3 Monaten berechnet werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011

(1) DieDer Grundbetrag der Kurtaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthaltes im KurbezirkNächtigung mindestens ein1,60 Euro und höchstens 2,102,50 Euro; der Marketingbeitrag der Kurtaxe beträgt 0,20 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach innerem und äußerem Kurbezirk sowie nach Vor-, Haupt- und Nachsaison vorgenommen werden.

(2) Bei der Berechnung der Kurtaxe wird bei einem mehr als dreitägigem Aufenthalt der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gezählt. Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu 3 Monaten berechnet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten