§ 29 Bgld. HK 1963 Kurordnung

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Landesregierung hat nach Anhörung der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden und der gesetzlichen Interessensvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen. Hiebei hat sie insbesondere nähere Regelungen über den Umfang des Kurbezirkes, über den Aufgabenbereich und die Organisation der Organe des Kurfonds, über die Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung des Kurfonds, über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison sowie über die Einhebung der Kurtaxe und die Verabreichung der Kurmittel zu treffen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. HK 1963 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Bgld. HK 1963
§ 30 Bgld. HK 1963