§ 29 Bgld. HK 1963 Kurordnung

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören,angehörenden Gemeinden und der gesetzlichen BerufsvertretungenInteressensvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der der. Hiebei hat sie insbesondere nähere Regelungen über den Umfang des Kurbezirkesund die Anzahl der Mitglieder der Kurkommission festzusetzen sind sowie die nöheren BestimmungenKurbezirkes, über den Aufgabenbereich, die Geschäftsführung und die VertretungOrganisation der KurkommissionOrgane des Kurfonds, über die Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung des Kurfonds, über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison, das ist jener Zeitraum des Jahres, in dem vorwiegend Kurgebrauch stattfindet, sowie über die Einhebung der Kurtaxe und die Verabreichung der Kurmittel zu treffen sind.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.12.1963 bis 28.02.1994

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören,angehörenden Gemeinden und der gesetzlichen BerufsvertretungenInteressensvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der der. Hiebei hat sie insbesondere nähere Regelungen über den Umfang des Kurbezirkesund die Anzahl der Mitglieder der Kurkommission festzusetzen sind sowie die nöheren BestimmungenKurbezirkes, über den Aufgabenbereich, die Geschäftsführung und die VertretungOrganisation der KurkommissionOrgane des Kurfonds, über die Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung des Kurfonds, über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison, das ist jener Zeitraum des Jahres, in dem vorwiegend Kurgebrauch stattfindet, sowie über die Einhebung der Kurtaxe und die Verabreichung der Kurmittel zu treffen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten