§ 2 WHKÜV 2016

Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHKGWHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.07.2016 bis 31.12.2020

Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHKGWHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.

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