§ 2 WTBVO 2016 Allgemeines und Voraussetzungen

Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 nachweisen.

(2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung desder in § 1a Abs. 1 Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1)Tagesbetreuungsgesetz genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen.

(3) Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 05.10.2016 bis 09.05.2019

(1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 nachweisen.

(2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung desder in § 1a Abs. 1 Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1)Tagesbetreuungsgesetz genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen.

(3) Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.

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