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(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(6) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(6) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.