§ 5 Bgld. HAV Stundenausmaß

Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.

(3) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(4) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.

(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.

(6) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der GuK-BAV vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
  5. (5)Absatz 5Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß Paragraph 6, vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu absolvieren.

Stand vor dem 26.09.2025

In Kraft vom 08.06.2011 bis 26.09.2025
(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.

(3) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(4) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.

(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10 vH der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20 vH in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.

(6) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fachsozialbetreuerin oder Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Heimhelferin oder Heimhelfer usw.) durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der GuK-BAV vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
  5. (5)Absatz 5Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß Paragraph 6, vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu absolvieren.

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