§ 7 Bgld. HAV Praktische Ausbildung

Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß §§ 35 und 36 Bgld. SHG 2000 zu absolvieren.

(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

Beginn und Ende des Praktikums;

2.

Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;

3.

Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und

4.

die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.

(5) Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.

  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, zu absolvieren.Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende des Praktikums;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;
    3. 3.Ziffer 3Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und
    4. 4.Ziffer 4die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.
  5. (5)Absatz 5Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.

Stand vor dem 26.09.2025

In Kraft vom 08.06.2011 bis 26.09.2025
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß §§ 35 und 36 Bgld. SHG 2000 zu absolvieren.

(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

Beginn und Ende des Praktikums;

2.

Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;

3.

Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und

4.

die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.

(5) Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.

  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, zu absolvieren.Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Von den 200 Stunden sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht, sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende des Praktikums;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;
    3. 3.Ziffer 3Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und
    4. 4.Ziffer 4die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.
  5. (5)Absatz 5Eine praktische Ausbildung darf ein Mal wiederholt werden.

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