§ 79 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen im Umlegungsgebiet bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung der Bewilligung der Umlegungsbehörde:

a)

der Erwerb des Eigentums an Grundstücken sowie die Einräumung von Bau- und Wegerechten an Grundstücken,

b)

die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken,

c)

Veränderungen an Grundstücken, die ihre bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen,

d)

Zubauten zu Gebäuden sowie die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit Ausnahme

1.

der sonstigen Änderung von Gebäuden,

2.

der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, sofern diese keine wesentliche Erweiterung derselben umfasst, und

3.

von Bauvorhaben nach § 28 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung 2018.

e)

die Errichtung und die wesentliche Erweiterung von Einfriedungen und Schuppen im Sinn des § 28 Abs. 3 lit. c bzw. g der Tiroler Bauordnung 2018.

(2) Die Bewilligung nach Abs§ 79 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 ist zu erteilen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens durch den beabsichtigten Rechtserwerb oder das beabsichtigte Vorhaben nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den beabsichtigten Rechtserwerb oder das beabsichtigte Vorhaben genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Wurde ein nach Abs. 1 lit. c, d oder e bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen der Bewilligung durchgeführt und wird auch nachträglich die Bewilligung dafür nicht erteilt, so sind die dadurch bewirkten Veränderungen im Umlegungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Wird aufgrund dieser Veränderungen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens verhindert oder wesentlich erschwert, so hat die Umlegungsbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(5) Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die einen nach Abs. 1 lit. a bewilligungspflichtigen Rechtserwerb oder eine nach Abs. 1 lit. b bewilligungspflichtige Grundstücksänderung zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn dafür die Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt. Wurde eine Eintragung in das Grundbuch durchgeführt, ohne dass diese Bewilligung vorliegt, so hat die Umlegungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb von vier Wochen um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen. Sucht der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Umlegungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Rechtserwerb bzw. die betreffende Grundstücksänderung die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ist auf Antrag der Umlegungsbehörde im Grundbuch anzumerken. Sie bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis vom Verfahren berufen kann.

(6) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits erfolgte Eintragung im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm die rechtskräftige Entscheidung, mit der ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b abgewiesen oder eine solche Bewilligung nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs. 5 dritter Satz getroffen wurde, mitgeteilt wird.

(7) Im Umlegungsgebiet darf bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen nicht erteilt werden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.04.2022
(1) Unbeschadet der allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen im Umlegungsgebiet bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung der Bewilligung der Umlegungsbehörde:

a)

der Erwerb des Eigentums an Grundstücken sowie die Einräumung von Bau- und Wegerechten an Grundstücken,

b)

die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken,

c)

Veränderungen an Grundstücken, die ihre bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen,

d)

Zubauten zu Gebäuden sowie die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit Ausnahme

1.

der sonstigen Änderung von Gebäuden,

2.

der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, sofern diese keine wesentliche Erweiterung derselben umfasst, und

3.

von Bauvorhaben nach § 28 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung 2018.

e)

die Errichtung und die wesentliche Erweiterung von Einfriedungen und Schuppen im Sinn des § 28 Abs. 3 lit. c bzw. g der Tiroler Bauordnung 2018.

(2) Die Bewilligung nach Abs§ 79 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 ist zu erteilen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens durch den beabsichtigten Rechtserwerb oder das beabsichtigte Vorhaben nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den beabsichtigten Rechtserwerb oder das beabsichtigte Vorhaben genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Wurde ein nach Abs. 1 lit. c, d oder e bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen der Bewilligung durchgeführt und wird auch nachträglich die Bewilligung dafür nicht erteilt, so sind die dadurch bewirkten Veränderungen im Umlegungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Wird aufgrund dieser Veränderungen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens verhindert oder wesentlich erschwert, so hat die Umlegungsbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(5) Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die einen nach Abs. 1 lit. a bewilligungspflichtigen Rechtserwerb oder eine nach Abs. 1 lit. b bewilligungspflichtige Grundstücksänderung zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn dafür die Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt. Wurde eine Eintragung in das Grundbuch durchgeführt, ohne dass diese Bewilligung vorliegt, so hat die Umlegungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb von vier Wochen um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen. Sucht der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Umlegungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Rechtserwerb bzw. die betreffende Grundstücksänderung die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ist auf Antrag der Umlegungsbehörde im Grundbuch anzumerken. Sie bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis vom Verfahren berufen kann.

(6) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits erfolgte Eintragung im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm die rechtskräftige Entscheidung, mit der ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b abgewiesen oder eine solche Bewilligung nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs. 5 dritter Satz getroffen wurde, mitgeteilt wird.

(7) Im Umlegungsgebiet darf bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen nicht erteilt werden.

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