§ 116 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 112 Abs. 4 sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:

a)

bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet;

b)

Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1; Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2; Fremdenverkehrsgebiet nach § 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4;

c)

Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1; abweichend vom § 52 Abs. 5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Stadt Innsbruck zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden; Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a;

d)

Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,

1.

wenn die Straße keine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach § 53 Abs. 1,

2.

wenn die Straße eine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach § 53 Abs. 2.

Im Übrigen hat die Stadt Innsbruck für die betreffenden Grundflächen spätestens anlässlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem ersten Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; im Fall der Z 2 entsteht abweichend vom § 53 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden;

e)

Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3; soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 dritter Satz weiter geltenden Flächenwidmungspläne dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist im Rahmen dieser Flächenwidmungspläne nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d und weiters nur dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. September§ 116 TROG 2016 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist; dies gilt sinngemäß im Fall der Auflegung von Teilplänenseit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, LGBl. Nr. 74/2013, neu zu fassen. Für das Verfahren ist § 68 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass eine Umweltprüfung jedenfalls durchzuführen ist. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.

(4) Für den nach Abs. 1 erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt § 112 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.

(5) Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen bleiben bis zum Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes aufrecht. Den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Verbauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.

(6) Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Abs. 5 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(7) Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des Abs. 1 erster Satz erlassen werden.

(8) Auf Grundstücken der Stadt Innsbruck, die nach Abs. 1 lit. a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind oder für die nach Abs. 5 noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.

(9) In der Stadt Innsbruck dürfen Umlegungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 112 Abs. 4 sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:

a)

bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet;

b)

Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1; Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2; Fremdenverkehrsgebiet nach § 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4;

c)

Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1; abweichend vom § 52 Abs. 5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Stadt Innsbruck zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden; Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a;

d)

Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,

1.

wenn die Straße keine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach § 53 Abs. 1,

2.

wenn die Straße eine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach § 53 Abs. 2.

Im Übrigen hat die Stadt Innsbruck für die betreffenden Grundflächen spätestens anlässlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem ersten Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; im Fall der Z 2 entsteht abweichend vom § 53 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden;

e)

Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3; soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 dritter Satz weiter geltenden Flächenwidmungspläne dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist im Rahmen dieser Flächenwidmungspläne nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d und weiters nur dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. September§ 116 TROG 2016 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist; dies gilt sinngemäß im Fall der Auflegung von Teilplänenseit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, LGBl. Nr. 74/2013, neu zu fassen. Für das Verfahren ist § 68 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass eine Umweltprüfung jedenfalls durchzuführen ist. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.

(4) Für den nach Abs. 1 erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt § 112 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.

(5) Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen bleiben bis zum Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes aufrecht. Den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Verbauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.

(6) Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Abs. 5 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(7) Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des Abs. 1 erster Satz erlassen werden.

(8) Auf Grundstücken der Stadt Innsbruck, die nach Abs. 1 lit. a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind oder für die nach Abs. 5 noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.

(9) In der Stadt Innsbruck dürfen Umlegungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz durchgeführt werden.

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