§ 3 KGebV (weggefallen)

Kommissionsgebührenverordnung 2017 – KGebV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 3 KGebV seit 30.06.2025 weggefallen. Gleichzeitig treten die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10, und die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 11, außer Kraft.

(2) Für Amtshandlungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Kommissionsgebühren nach den bis dahin geltenden Pauschalbeträgen vorzuschreiben und zu entrichten.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2017 bis 30.06.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 3 KGebV seit 30.06.2025 weggefallen. Gleichzeitig treten die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10, und die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 11, außer Kraft.

(2) Für Amtshandlungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Kommissionsgebühren nach den bis dahin geltenden Pauschalbeträgen vorzuschreiben und zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten