§ 26 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

(2) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 24 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 13/2015)

(3) Jeder Wahlvorschlag mußmuss in Gemeinden

1.

mit bis zu 300 Wahlberechtigten von wenigstens 1,5% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von dreifünf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

2.

mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von wenigstens 1% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von fünfacht Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

3.

mit 751 bis 1.300 Wahlberechtigten von wenigstens 0,8% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von achtelf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

4.

mit 1.301 bis 3.000 Wahlberechtigten von wenigstens 0,6% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von elf18 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

5.

mit 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten von mindestens 0,5% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von 1825 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

6.

mit 5.001 bis 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 0,4% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von 2540 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

7.

mit über 10.000 Wahlberechtigten von mindestens von 4050 Wahlberechtigten dieser Gemeinde

gültig unterstützt (§ 29) sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 14.02.2015 bis 29.10.2020

(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

(2) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 24 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 13/2015)

(3) Jeder Wahlvorschlag mußmuss in Gemeinden

1.

mit bis zu 300 Wahlberechtigten von wenigstens 1,5% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von dreifünf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

2.

mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von wenigstens 1% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von fünfacht Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

3.

mit 751 bis 1.300 Wahlberechtigten von wenigstens 0,8% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von achtelf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

4.

mit 1.301 bis 3.000 Wahlberechtigten von wenigstens 0,6% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von elf18 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

5.

mit 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten von mindestens 0,5% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von 1825 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

6.

mit 5.001 bis 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 0,4% der in dieser Gemeinde Wahlberechtigten, mindestens aber von 2540 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

7.

mit über 10.000 Wahlberechtigten von mindestens von 4050 Wahlberechtigten dieser Gemeinde

gültig unterstützt (§ 29) sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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