§ 25 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 46 Abs. 2, 47 und 48 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 46 Abs. 2, 47 und 48 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

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