§ 67 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss des nach den §§ 64, 65 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch die Vorzugsstimmenprotokolle zu beinhalten hat. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,

b)

die Wahlzahl,

c)

die Anzahl der nach § 65 Abs. 3 im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach § 65 Abs. 3 verbliebenen Reststimmen,

d)

die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,

e)

die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach § 66 Abs. 1 und 2 und,

f)

die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der entsprechenden Reihenfolge.,

g)

die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages.

(3) Sodann hat der Kreiswahlleiter sämtliche Wahlakten verschlossen dem Landeswahlleiter zu übersenden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Nach Abschluss des nach den §§ 64, 65 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch die Vorzugsstimmenprotokolle zu beinhalten hat. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,

b)

die Wahlzahl,

c)

die Anzahl der nach § 65 Abs. 3 im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach § 65 Abs. 3 verbliebenen Reststimmen,

d)

die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,

e)

die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach § 66 Abs. 1 und 2 und,

f)

die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der entsprechenden Reihenfolge.,

g)

die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages.

(3) Sodann hat der Kreiswahlleiter sämtliche Wahlakten verschlossen dem Landeswahlleiter zu übersenden.

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