§ 72 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wahlwerber, die

a)

nicht gewählt wurden oder

b)

zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach § 69 Abs. 3 gestrichen werden.

(2) Wird ein MandatIst auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei, weil werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.

a)

die Wahl eines Abgeordneten aufgehoben wird,

b)

der Verlust des Mandates eines Abgeordneten ausgesprochen wird,

c)

ein Abgeordneter stirbt,

d)

ein Abgeordneter auf sein Mandat oder auf die Ausübung seines Mandates verzichtet oder

e)

ein Abgeordneter für die gesamte Dauer einer Sitzung beurlaubt wird,

so ist das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag zu berufen. Die Berufung der Ersatzmitglieder obliegt dem Landtagspräsidenten.

(3) Ist ein zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oderAbs. 2 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, soaufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat es innerhalb einer Woche nachdem Landtagspräsidenten die Entscheidung der AufforderungWählergruppe bekannt zu geben.

(4) Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten diesem gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag esrichtet sich entscheidet. Gibt das Ersatzmitglied innerhalbnach § 13 der Geschäftsordnung des Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für dieses der Landtagspräsident. Die Landeswahlbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Abs. 3 gilt nicht im Fall des Abs. 2 lit. e. In diesem Fall ist das nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag, das kein Mandat erlangt hat, zu berufenjeweils geltenden Fassung.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.

(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Wahlwerber, die

a)

nicht gewählt wurden oder

b)

zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach § 69 Abs. 3 gestrichen werden.

(2) Wird ein MandatIst auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei, weil werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.

a)

die Wahl eines Abgeordneten aufgehoben wird,

b)

der Verlust des Mandates eines Abgeordneten ausgesprochen wird,

c)

ein Abgeordneter stirbt,

d)

ein Abgeordneter auf sein Mandat oder auf die Ausübung seines Mandates verzichtet oder

e)

ein Abgeordneter für die gesamte Dauer einer Sitzung beurlaubt wird,

so ist das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag zu berufen. Die Berufung der Ersatzmitglieder obliegt dem Landtagspräsidenten.

(3) Ist ein zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oderAbs. 2 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, soaufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat es innerhalb einer Woche nachdem Landtagspräsidenten die Entscheidung der AufforderungWählergruppe bekannt zu geben.

(4) Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten diesem gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag esrichtet sich entscheidet. Gibt das Ersatzmitglied innerhalbnach § 13 der Geschäftsordnung des Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für dieses der Landtagspräsident. Die Landeswahlbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Abs. 3 gilt nicht im Fall des Abs. 2 lit. e. In diesem Fall ist das nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag, das kein Mandat erlangt hat, zu berufenjeweils geltenden Fassung.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.

(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.

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