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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.