§ 74 TLWO 2017 Strafbestimmungen

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,

b)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

c)

bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 28 Abs. 6 zweiter und dritter Satz),

d)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge entgegen § 8 Abs. 3 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

e)

dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt,

g)

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,

h)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

i)

ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,

j)

es als Zustellungsbevollmächtigter (§ 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des § 15 Abs. 4 geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera abei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,
    2. b)Litera bdie Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,
    3. c)Litera cbei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 28 Abs. 6 zweiter und dritter Satz),bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (Paragraph 28, Absatz 6, zweiter und dritter Satz),
    4. d)Litera dals Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge die Verschwiegenheit nach § 8 Abs. 3 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge die Verschwiegenheit nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,
    5. e)Litera edem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    6. f)Litera fdem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt,dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (Paragraph 49, zweiter Satz) zuwiderhandelt,
    7. g)Litera gunbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,
    8. h)Litera hunbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
    9. i)Litera iohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,
    10. j)Litera jes als Zustellungsbevollmächtigter (§ 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des § 15 Abs. 4 geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,es als Zustellungsbevollmächtigter (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a,, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Absatz eins, Litera d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Absatz eins, Litera j, von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
  3. (3)Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.08.2025
(1) Wer

a)

bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,

b)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

c)

bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 28 Abs. 6 zweiter und dritter Satz),

d)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge entgegen § 8 Abs. 3 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

e)

dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt,

g)

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,

h)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

i)

ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,

j)

es als Zustellungsbevollmächtigter (§ 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des § 15 Abs. 4 geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera abei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,
    2. b)Litera bdie Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,
    3. c)Litera cbei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 28 Abs. 6 zweiter und dritter Satz),bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (Paragraph 28, Absatz 6, zweiter und dritter Satz),
    4. d)Litera dals Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge die Verschwiegenheit nach § 8 Abs. 3 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge die Verschwiegenheit nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,
    5. e)Litera edem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    6. f)Litera fdem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt,dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (Paragraph 49, zweiter Satz) zuwiderhandelt,
    7. g)Litera gunbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,
    8. h)Litera hunbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
    9. i)Litera iohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,
    10. j)Litera jes als Zustellungsbevollmächtigter (§ 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des § 15 Abs. 4 geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,es als Zustellungsbevollmächtigter (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a,, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Absatz eins, Litera d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Absatz eins, Litera j, von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
  3. (3)Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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