§ 6 Oö. USchG § 6

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Der O.ö. Umweltanwalt und die von ihm bezeichneten Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft sind befugt, zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Mißstandskontrolle (§ 4 Abs. 5 Z 2) zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke zu betreten. Dieses Recht besteht nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, vorliegt. Das Zutrittsrecht besteht nicht für Gebäude und bauliche Anlagen und ist so auszuüben, daß in die Rechte der Eigentümer und übrigen am Grundstück Berechtigten nur im unbedingt nötigen Ausmaß eingegriffen wird. Die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im vorhineinVorhinein zu verständigen, es sei denn, daßdass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder nach LageSchädigung für die Umwelt vorliegt, von der Dinge nicht angebracht istdie zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 32/2016)

(3) Bei Erhebungen gemäß Abs. 1 haben der O.ö. Umweltanwalt und die jeweiligen Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft einen vom Amt der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen, der über das eingeräumte Grundbetretungsrecht Auskunft gibt, und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.05.2016

(1) Der O.ö. Umweltanwalt und die von ihm bezeichneten Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft sind befugt, zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Mißstandskontrolle (§ 4 Abs. 5 Z 2) zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke zu betreten. Dieses Recht besteht nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, vorliegt. Das Zutrittsrecht besteht nicht für Gebäude und bauliche Anlagen und ist so auszuüben, daß in die Rechte der Eigentümer und übrigen am Grundstück Berechtigten nur im unbedingt nötigen Ausmaß eingegriffen wird. Die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im vorhineinVorhinein zu verständigen, es sei denn, daßdass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder nach LageSchädigung für die Umwelt vorliegt, von der Dinge nicht angebracht istdie zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 32/2016)

(3) Bei Erhebungen gemäß Abs. 1 haben der O.ö. Umweltanwalt und die jeweiligen Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft einen vom Amt der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen, der über das eingeräumte Grundbetretungsrecht Auskunft gibt, und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

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