§ 3 Bgld. PSMG 2012 Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender und sachkundige Personen

Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Pflanzenschutzmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 dürfen nur von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen oder beruflichen Verwendern oder von sonstigen sachkundigen Personen verwendet werden.

(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:

1.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von der Landwirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes veranstalteten Ausbildungskurs oder die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung,

2.

der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung, der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, jeweils, sofern der Pflanzenschutz nach dem Lehr- oder Studienplan unterrichtet wird,

3.

eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der Landesregierung gemäß § 7 anerkannt wurde,

4.

ausschließlich bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betriebsleiterbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für Landwirtinnen oder Landwirte, welche über die Sachkundigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Bgld. Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, verfügen.

(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z 1 müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen und Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln. Die Ausbildungskurse schließen mit einer Überprüfung der vermittelten Kursinhalte ab.

(4) Als sachkundig gelten auch Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994 zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt sind, Beraterinnen oder Berater gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sowie ausgebildete Verkaufsberaterinnen oder Verkaufsberater gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Pflanzenschutzmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 dürfen nur von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen oder beruflichen Verwendern oder von sonstigen sachkundigen Personen verwendet werden.

(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:

1.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von der Landwirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes veranstalteten Ausbildungskurs oder die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung,

2.

der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung, der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, jeweils, sofern der Pflanzenschutz nach dem Lehr- oder Studienplan unterrichtet wird,

3.

eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der Landesregierung gemäß § 7 anerkannt wurde,

4.

ausschließlich bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betriebsleiterbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für Landwirtinnen oder Landwirte, welche über die Sachkundigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Bgld. Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, verfügen.

(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z 1 müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen und Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln. Die Ausbildungskurse schließen mit einer Überprüfung der vermittelten Kursinhalte ab.

(4) Als sachkundig gelten auch Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994 zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt sind, Beraterinnen oder Berater gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sowie ausgebildete Verkaufsberaterinnen oder Verkaufsberater gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

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