§ 41 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Liste der nach § 40 Abs. 2 gemeldeten Betriebe, einschließlich der Angaben nach § 40 Abs. 2 Z 1 und 6;

2.

nach einem schweren Unfall:

a)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b)

Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3.

eine Ausfertigung eines allfälligen Bescheides gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(2) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber eines Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 - ob die in einer Verordnung nach § 40 Abs. 12 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(4) Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebs die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 83/2002LGBl. Nr. 32/2016)

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.05.2016

(1) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Liste der nach § 40 Abs. 2 gemeldeten Betriebe, einschließlich der Angaben nach § 40 Abs. 2 Z 1 und 6;

2.

nach einem schweren Unfall:

a)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b)

Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3.

eine Ausfertigung eines allfälligen Bescheides gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(2) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber eines Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 - ob die in einer Verordnung nach § 40 Abs. 12 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(4) Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebs die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 83/2002LGBl. Nr. 32/2016)

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