§ 15 Bgld. GLF Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 § 14 gilt bei Verwendung der im Anhang IV, Listen A und B der GKV 2007 angeführten Maschinenarten an Stelle des im Anhang I/2007 der GKV 2007 der genannten Verordnung mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wirdHolzstäube.

(2) BeiWenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste Aeiner der GKV 2007in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und

9.

Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinneihnen auch bei Einhaltung des § 90c Abs. 2 Z 5 LArbO keine VerpflichtungTRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Absaugung von Holzstaub bestehtVerfügung zu stellen.

Stand vor dem 19.07.2012

In Kraft vom 30.01.2008 bis 19.07.2012

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 § 14 gilt bei Verwendung der im Anhang IV, Listen A und B der GKV 2007 angeführten Maschinenarten an Stelle des im Anhang I/2007 der GKV 2007 der genannten Verordnung mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wirdHolzstäube.

(2) BeiWenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste Aeiner der GKV 2007in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und

9.

Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinneihnen auch bei Einhaltung des § 90c Abs. 2 Z 5 LArbO keine VerpflichtungTRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Absaugung von Holzstaub bestehtVerfügung zu stellen.

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